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02. Dezember 2025

Bund und KfW nehmen die befristete Förderung für Effizienzhaus 55-Neubauten wieder auf

  • Neubau

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die KfW setzen sich gemeinsam verstärkt für einen Abbau des Bauüberhangs ein: Dazu nehmen sie eine befristete Förderung des "Effizienzhaus 55"-Standards für Neubauten wieder auf. Die Förderung wird in das bestehende KfW-Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" integriert.

©Colourbox / ID #47499262

Ab 16. Dezember 2025 können private und gewerbliche Investoren, die Projekte bereits geplant haben und für die eine Baugenehmigung vorliegt, über ihre Hausbanken Anträge für KfW-Förderkredite stellen. Die Darlehenszinsen werden aus Mitteln des Bundes verbilligt. Kommunale Gebietskörperschaften können die Förderung in Form eines Zuschusses erhalten, der direkt bei der KfW zu beantragen ist.

Melanie Kehr, für Inländische Förderung zuständige Vorständin der KfW, sagt: "Eine Wohnung oder ein Haus ist mehr als ein Dach über dem Kopf. Es ist der Ort, der den Alltag und die Zukunftsperspektiven für die Menschen in Deutschland prägt. Mit der Wiederaufnahme der Förderung des EH-55-Standards tragen wir jetzt verstärkt dazu bei, dass sich Neubau finanziell trägt und zügig mehr dringend benötigter Wohnraumentsteht. KfW und Bund bündeln die Kräfte und bieten bestmögliche Konditionen." Sie ergänzt: "Unsere Förderung setzt voraus, dass die Neubauten ausschließlich auf Basis Erneuerbarer Energien beheizt werden. So tragen wir dazu bei, dass Nebenkosten langfristig bezahlbar bleiben und Deutschland auf Kurs bleibt beim Erreichen seiner Klimaschutzziele im Gebäudebestand."

Zu den Eckdaten der Förderung:

  1. Gefördert wird der Neubau und Ersterwerb von Wohngebäuden,
    • die die technischen Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 erfüllen
    • bei denen keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie eingesetzt werden und
    • für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegt bzw. bei einem nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben die zuständige Baubehörde von dem Vorhaben Kenntnis erlangt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf
       
  2. Pro Wohneinheit kann ein Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro beantragt werden. Der Zinssatz wird am Tag des Förderstarts festgelegt und von der KfW dann auf den Produktseiten veröffentlicht. Er orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. Die Zinsbindungsfrist beträgt maximal zehn Jahre.
     
  3. Für Nichtwohngebäude kann ebenfalls Förderung in Anspruch genommen werden.
     
  4. Kommunale Gebietskörperschaften können einen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent direkt bei der KfW beantragen.
     
  5. Wichtig ist für alle Neubauvorhaben: Die Antragstellung erfolgt vor Vorhabenbeginn. Antragsteller dürfen Lieferungs- oder Leistungsverträge für ihr Vorhaben erst ab dem 16. Dezember 2025 abschließen - auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig. Analog gilt für den Ersterwerb: Kaufverträge dürfen erst ab dem 16. Dezember 2025 geschlossen werden - auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Kaufverträge ist nicht zulässig. Wichtig: Mit den Bauarbeiten vor Ort darf erst ab dem 16. Dezember 2025 begonnen werden ("erster Spatenstich").
     
  6. Die Förderung ist befristet, d.h. abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln, die die KfW zur Zinsverbilligung der Förderkredite bzw. für Zuschüsse einsetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Die detaillierten Produktbedingungen und tagesaktuellen Zinskonditionen wird die KfW zum Start der Förderung am 16. Dezember 2025 unter www.kfw.de/299,  www.kfw.de/297 und www.kfw.de/498 veröffentlichen.

Quelle : KfW
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